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EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 4 EU-VStVGÜbermittlung der Entscheidung

2. Abschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

ДействуетОфициальный текст

Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des EU-JZG erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.