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EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 7 EU-VStVGAnrechnung geleisteter Zahlungen

2. Abschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

ДействуетОфициальный текст

Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.

История изменений
  • In Kraft seit 2013-02-14