§ 13 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und TERRITORIALE ANWENDUNG
ARTIKEL 13
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Chinas andererseits.