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Batterienverordnung · Batterienverordnung

§ 2 BatterienverordnungGeltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Diese Verordnung gilt für alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002 , und der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005 , in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind Batterien, die

1. in Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, oder

2. in Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum

verwendet werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-05-16