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Übereinkommen über die Rechtsstellung de · Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

§ 3 Übereinkommen über die Rechtsstellung de

Nicht-Diskriminierung

ДействуетОфициальный текст

Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf die Staatenlosen anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.