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Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und · Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

§ 3 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und

Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstützung schließt jede nötige Information über festgestellte Handlungen ein, die letztendlich Zollzuwiderhandlungen darstellen oder darstellen könnten.

(2) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Zollverwaltung der ersuchenden Zollverwaltung folgende Auskunft:

a) ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.

b) ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.