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SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung

§ 44 SchAVOWinterstandsgeld

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Winterstandsgeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit (Abs. 4) zu entrichten.

(2) Das Winterstandsgeld ist als einmaliger Betrag für die geschützte Winterstandszeit zu entrichten. Sucht ein Fahrzeug während der Winterstandszeit denselben Hafen mehrmals auf, so ist das Winterstandsgeld nur einmal zu entrichten.

(3) Ist die Berechnung des Liegegeldes (§ 43) für die Zahlungspflichtigen günstiger, so wird anstelle des Winterstandsgeldes das Liegegeld eingehoben.

(4) Als Winterstandszeit gilt der Zeitraum vom 15. Dezember bis 15. März.