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Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung · Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

§ 8 Kraftfahrzeugtechnik-AusbildungsordnungAngewandte Mathematik

Theoretische Prüfung

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Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1. Mathematische Grundlagen (Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen),

2. Berechnungen zur Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),

3. Motortechnische Berechnungen (wie Motorkenngrößen, Wirkungsgrad, Kraftstoffverbrauch, Drehmoment),

4. Berechnungen zur Kraftfahrzeugelektrik und Kraftfahrzeugelektronik (wie elektrische und elektronische Schaltungen).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

История изменений
  • In Kraft seit 2011-01-01