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Tiermaterialien-Verordnung · Tiermaterialien-Verordnung

§ 5 Tiermaterialien-VerordnungHandelspapiere

3. Abschnitt Handelspapiere und Aufzeichnungen

ДействуетОфициальный текст

Für die Beförderung innerhalb Österreichs können vom Muster nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) 1774/2002 abweichende Begleitpapiere oder elektronische Dokumentationsformen verwendet werden. Diese haben zumindest die Angaben gemäß Anhang III mit deutlich hervorgehobener Angabe der Kategorie zu enthalten. Wird ein Handelspapier in elektronischer Form verwendet, so muss auf Aufforderung der Behörde auch während der Beförderung ein Papierausdruck des Handelspapieres zur Verfügung gestellt werden können.