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Abkommen über die Verbindung der österre · Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)

§ 2 Abkommen über die Verbindung der österreArtikel 2

ДействуетОфициальный текст

1. Die Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen erfolgt an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen den Grenzsteinen IX/73 – 1 (Ö) und IX/72 – 3 (C).

2. Eine detaillierte Festlegung des Straßenverlaufs und der zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze wird auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation durchgeführt werden.

3. Die Umsetzung der Bestimmung des Absatzes 2 wird auf dem Gebiet der Republik Österreich vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von der Direktion für Straßen und Autobahnen CR vorgenommen.