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Verbot des Bereitstellens auf den Markt · Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

§ 4 Verbot des Bereitstellens auf den Markt

ДействуетОфициальный текст

§ 2 gilt nicht für das Bereitstellen auf dem Markt von zugelassenen, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmten Veterinärarzneispezialitäten, die

1. Stoffe mit östrogener (andere als 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder

2. Stoffe mit androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Brütlingen und Setzlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.

История изменений
  • In Kraft seit 2025-01-29