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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 37 SchiffAVSicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen

Warneinrichtung

ДействуетОфициальный текст

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.