§ 21 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanStreitverkündigung und Nebenintervention
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften römisch fünf. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Über die Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit (Streitverkündigung, Nebenintervention) haben die Vorschriften der ZPO sinngemäß Anwendung zu finden.
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- In Kraft seit 2010-01-01