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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 28 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanUnterbrechung und Ruhen des Verfahrens

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften römisch fünf. Allgemeine Verfahrensvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Unterbrechung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß.

(2) Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll; eine solche Vereinbarung ist von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Schiedsgericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Ruhen des Verfahrens tritt auch ein, wenn keine der Parteien bei der Verhandlung erscheint. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien ein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird, jedoch mindestens ein Monat.

История изменений
  • In Kraft seit 2010-01-01