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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 45 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanSchluss der Verhandlung

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch römisch sechs. Verfahren bis zum Schiedsspruch

ДействуетОфициальный текст

(1) Sind die notwendigen Beweise aufgenommen und die angebotenen, aber nicht aufgenommenen abgelehnt worden, ist die Verhandlung zu schließen.

(2) Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten oder das Schiedsgericht eine solche Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten ohne neuerliche Anordnung einer Verhandlung der Schiedsspruch vom Schiedsgericht zu fällen. Das Schiedsgericht kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich noch eine Aufklärung oder Ergänzung notwendig zeigt.

История изменений
  • In Kraft seit 2010-01-01