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SprG · Sprengmittelgesetz 2010

§ 37 SprGBedienung von Mischladegeräten

7. Hauptstück Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte

ДействуетОфициальный текст

(1) Betreiber von Mischladegeräten dürfen nur Personen zur Bedienung eines Mischladegeräts heranziehen, die

1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2. der deutschen Sprache mächtig sind,

3. den Nachweis der Kenntnisse gemäß §§ 62 ff. ASchG erbringen und

4. nachweislich in der Bedienung des Mischladegeräts unterwiesen wurden.

(2) Mischladegeräte müssen im Zusammenwirken von zwei Personen gemäß Abs. 1 bedient werden. Die Bedienung durch eine Person ist zulässig bei Mischladegeräten, die mit einer automatischen Abschaltung des Ladevorgangs ausgerüstet sind.