EPG · Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
§ 46 EPG
8. Abschnitt
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
EPG · Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
8. Abschnitt
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.