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TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

§ 13 TGD-VO 2009Sonderbestimmungen im Rahmen der Prophylaxe

4. Abschnitt TGD-Arzneimittelanwendung

ДействуетОфициальный текст

(1) In der Prophylaxe zur Anwendung kommende Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten, sowie reine Eiseninjektionspräparate, sind „Managementpräparate“ und dürfen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Weitere Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.

(2) Werden Impfstoffe im Rahmen prophylaktischer Maßnahmen eingesetzt, so dürfen sie höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem Bedarf der zu impfenden Tiere innerhalb eines Monats entspricht.