PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 19a PyroTG 2010Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.