PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 23 PyroTG 2010Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
1. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure
(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,
3. Sicherheitsinformationen,
4. die Registrierungsnummer nach § 21d und
5. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
История изменений
- In Kraft seit 2015-07-01