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DAC Verordnung „Weinviertel“ · DAC Verordnung „Weinviertel“

§ 3 DAC Verordnung „Weinviertel“

ДействуетОфициальный текст

Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen.