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Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedoni · Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

§ 4 Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedoni

ДействуетОфициальный текст

Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 4

Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise

Der Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.