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EWStV 2010 · Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

§ 9 EWStV 2010Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

(2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.

История изменений
  • In Kraft seit 2021-01-01