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WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tontr · WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

§ 23 WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tontr

Rechtsdurchsetzung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten zu ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.