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Übereinkommen des Europarats zur Verhütu · Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

§ 6 Übereinkommen des Europarats zur Verhütu

ДействуетОфициальный текст

1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Anwerbung für terroristische Zwecke“, eine andere Person dazu zu bestimmen, eine terroristische Straftat zu begehen, sich an deren Begehung zu beteiligen oder sich einer Vereinigung oder einer Gruppe zu dem Zweck anzuschließen, zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Vereinigung oder Gruppe beizutragen.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwerbung für terroristische Zwecke im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.