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Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukare · Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

§ 20 Weltpostverein – Weltpostvertrag (BukareNormen und Ziele hinsichtlich Dienstqualität

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

1. Hinsichtlich der Abgabe von ankommenden Briefsendungen und Paketen haben die Verwaltungen ihre Normen und Zielsetzungen festzulegen und zu veröffentlichen.

2. Diese Normen und Ziele dürfen nicht weniger vorteilhaft sein, als die für vergleichbare Sendungen des Inlandsdienstes, wobei allerdings die normalerweise für die Verzollung aufgewendete Zeit hinzuzurechnen ist.

3. Die Aufgabeverwaltungen müssen gleichermaßen Normen für die End-zu-End-Beförderung von Vorrangsendungen und Flugpostbriefsendungen sowie für Pakete und kostengünstige Pakete/Erdwegpakete festlegen und veröffentlichen.

4. Die Postverwaltungen haben die Anwendung der Normen für die Dienstqualität im Auge zu behalten.