§ 13 Weltpostverein – Abkommen zu den PostzahPflichten der Aufgabepostververwaltung
Artikel 13
1. Die Aufgabepostverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.