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Wissenschaftliche, technische Zusammenar · Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

§ 6 Wissenschaftliche, technische Zusammenar

Artikel 6

ДействуетОфициальный текст

Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.