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Glasbautechnik-Ausbildungsordnung · Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 6 Glasbautechnik-AusbildungsordnungTechnologie

Theoretische Prüfung

ДействуетОфициальный текст

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge,

3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

История изменений
  • In Kraft seit 2012-01-01