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Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen L · Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

§ 3 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen LZuständige Behörden

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH unterliegt der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind dem Anhang 4 entsprechend qualifizierte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung von Vorfeldinspektionen und Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des § 141a LFG ist mit der Maßgabe, dass auf der Dienstkarte an Stelle des Namens des Organes dessen Dienstnummer aufscheinen und zusätzlich eine Übersetzung in englischer Sprache angeführt werden kann, anzuwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013 )

История изменений
  • In Kraft seit 2014-01-01