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Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

§ 3 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaZuständige Behörden

Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind, und teilen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.

(2) Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.