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Soziale Sicherheit (Korea/R) · Soziale Sicherheit (Korea/R)

§ 10 Soziale Sicherheit (Korea/R)

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

ДействуетОфициальный текст

1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese soweit erforderlich für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

2. Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so hat der Träger dieses Vertragsstaates Abschnitt III des Abkommens nicht anzuwenden.