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Europäisches Übereinkommen über die Haup · Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

§ 5 Europäisches Übereinkommen über die HaupUnterzeichnung

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

1. Dieses Übereinkommen wird im Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 für jene Staaten zur Unterzeichnung aufliegen, die Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sind oder die gemäß den Absätzen 8 und 11 des Mandats der Kommission über einen beratenden Status verfügen.

2. Diese Unterzeichnung erfolgt vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.