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Amtssitzabkommen – Agentur der Europäisc · Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

§ 10 Amtssitzabkommen – Agentur der EuropäiscFernmeldeverkehr

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

1. Die Agentur kann einige Fernmeldesysteme zu ihrer eigenen Verwendung einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 18 der Verordnung genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.

2. Die österreichischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einrichtung und Verwendung der betreffenden Systeme zu erleichtern.