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Amtssitzabkommen – Agentur der Europäisc · Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

§ 8 Amtssitzabkommen – Agentur der EuropäiscSicherheitspersonal

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

1. Die Agentur kann Sicherheitsbeamte und Leibwächter einsetzen, die im Bereich der von ihr benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke Amtsgewalt besitzen.

2. Das Sicherheitspersonal der Agentur, das eine Sicherheitsausrüstung verwendet, hat dies in vollem Einklang mit dem österreichischen Gesetz zu tun.