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Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über · Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

§ 8 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG überVerfügbarkeit von Informationen für Marktteilnehmer

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien haben den relevanten Marktteilnehmern auf geeignete Weise transparente Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis bringen.

(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen.