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Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z · Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kosovo)

§ 10 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel in Verfahren zur Erhebung der Zölle oder anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und in Finanzstrafverfahren sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten herangezogen werden ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.