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Übereinkommen über den Schutz und den Au · Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

§ 1 Übereinkommen über den Schutz und den Au

Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet „geheimhaltungsbedürftige Informationen“ alle Informationen, Dokumente oder Materialien, gleich, in welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien schaden könnte und die durch Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad als solche gekennzeichnet sind.