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Übereinkommen über den Schutz und den Au · Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

§ 11 Übereinkommen über den Schutz und den Au

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Beitritt jedes neuen Vertragsstaats des ESA-Übereinkommens zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Artikel XXII des ESA-Übereinkommens. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.