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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 30 Schutz von KindernArtikel 30

Kapitel V Zusammenarbeit Kapitel römisch fünf Zusammenarbeit

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen.

(2) Im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens treffen sie die geeigneten Maßnahmen, um Auskünfte über das Recht ihrer Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste zu erteilen.