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Grundausbildung für die Bediensteten der · Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

§ 17 Grundausbildung für die Bediensteten derAusbildungscontrolling und Qualitätssicherung

4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

История изменений
  • In Kraft seit 2015-07-01