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Zusammenarbeit im Bereich Film · Zusammenarbeit im Bereich Film

§ 10 Zusammenarbeit im Bereich Film

Gemeinschaftsproduktionen mit Produzenten aus weiteren Staaten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.

(2) Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden geprüft werden.