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Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 · Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

§ 10 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011Informationspflichten

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG durchzuführen.

(2) Liegen Informationen vor, dass von Pflanzenschutzmitteln ein nicht vertretbares Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren.