ÖSG 2012 · Ökostromgesetz 2012
§ 35 ÖSG 2012Erlöschen der Konzession
1. Abschnitt Konzession und Organisation der Ökostromabwicklungsstelle
(1) Die Konzession erlischt:
1. durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
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- In Kraft seit 2017-07-27