§ 21 Konvention über die polizeiliche ZusammeFür die Ersuchen nach Kapitel I zuständige Behörden Für die Ersuchen nach Kapitel römisch eins zuständige Behörden
Artikel 21
(1) Die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, die von den Vertragsparteien in den Anlagen gemäß Artikel 37 angeführt sind, sind für Ersuchen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 19 und 20 zuständig.
(2) Gleichschriften der in Absatz 1 genannten Ersuchen werden an die in Artikel 4, Absatz 3 genannte Nationale Zentralstelle übermittelt.