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Konvention über die polizeiliche Zusamme · Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

§ 21 Konvention über die polizeiliche ZusammeFür die Ersuchen nach Kapitel I zuständige Behörden Für die Ersuchen nach Kapitel römisch eins zuständige Behörden

Artikel 21

ДействуетОфициальный текст

(1) Die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, die von den Vertragsparteien in den Anlagen gemäß Artikel 37 angeführt sind, sind für Ersuchen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 19 und 20 zuständig.

(2) Gleichschriften der in Absatz 1 genannten Ersuchen werden an die in Artikel 4, Absatz 3 genannte Nationale Zentralstelle übermittelt.