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Konvention über die polizeiliche Zusamme · Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

§ 34 Konvention über die polizeiliche ZusammeDurchführungsvereinbarungen und Mitteilungen

Artikel 34

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien können zum Zwecke dieser Konvention Durchführungsvereinbarungen abschließen.

(2) Die Vertragsparteien benachrichtigen den Verwahrer über Änderungen bei den Zuständigkeiten der im Text dieser Konvention und in der Anlage genannten Behörden.