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Konvention über die polizeiliche Zusamme · Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

§ 38 Konvention über die polizeiliche ZusammeVerwahrer

Artikel 38

ДействуетОфициальный текст

(1) Verwahrer dieser Konvention ist die Republik Albanien.

(2) Der Verwahrer übermittelt eine beglaubigte Ausfertigung dieser Konvention an jeden die Konvention unterzeichnenden oder der Konvention beitretenden Staat.

(3) Der Verwahrer teilt den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen oder Beitritte und über Vorbehalte und Erklärungen und andere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dieser Konvention stehen, mit.

(4) Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien das jeweilige Datum des Inkrafttretens der Konvention in Übereinstimmung mit Artikel 40 mit.

(5) Der Verwahrer registriert diese Konvention mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

(6) Das erste Treffen des Ausschusses der Minister wird vom Verwahrer nach Inkrafttreten der Konvention einberufen.