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Konvention über die polizeiliche Zusamme · Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

§ 7 Konvention über die polizeiliche ZusammeGemeinsame Bedrohungsanalysen

Artikel 7

ДействуетОфициальный текст

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien streben danach, ein einheitliches Informationsniveau über die Kriminalitätsbelastung zu erreichen. Zu diesem Zweck tauschen sie in regelmäßigen Abständen Statusberichte aus oder erarbeiten, wenn nötig, mindestens einmal jährlich gemeinsame Analysen.