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Verbot der geologischen Speicherung von · Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

§ 1 Verbot der geologischen Speicherung von

Begriffsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Exploration“ die Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe zum Zweck der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid durch Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte und

2. „geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid“ die Injektion und behälterlose Speicherung von Kohlenstoffdioxidströmen in geologischen Strukturen.