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BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

§ 113 BVergGVS 2012Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren

9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens

ДействуетОфициальный текст

Der Auftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß § 102 Z 3.